Betrieb elektrischer Anlagen


Erhalt des ordnungsgemäßen Zustandes

Elektrische Anlagen sind nach DIN VDE 0105-100 Abs. 5.3 im ordnungsgemäßen Zustand, wenn die elektrische Anlage zum Zeitpunkt ihrer Errichtung den Errichtungsnormen entsprochen hat, und bei der wiederkehrenden Prüfung keine sicherheitsrelevanten Mängel festgestellt werden oder zum Zeitpunkt der Wiederholungsprüfung den aktuellen Errichtungsnormen entspricht sowie keine sicherheitsrelevanten Forderungen zu Anpassung auf Grundlage gesetzlicher, privatrechtlicher oder neuer technischer Erkenntnisse bestehen.

Erhalt des ordnungsgemäßen Zustand von elektrischen Anlagen [Zeichnung: M.Fengel]

Prüfung elektrischer Anlagen

Elektrische Anlagen sind nach DIN VDE 0105-100 Abs. 5.3.3 in geeigneten Zeitabständen zu Prüfen. Zweck dieser Prüfungen ist der Nachweis, dass die elektrische Anlage den Sicherheitsvorschriften und den Errichter Normen entspricht. Die Zeitspanne zwischen wiederkehrenden Prüfungen ist durch gesetzliche oder andere nationale Bestimmungen festgelegt. Die Häufigkeit der wiederkehrenden Prüfungen hat der Betreiber festzulegen oder kann durch folgende gesetzliche oder andere nationalen Bestimmungen sowie zusätzliche privatrechtliche Prüfgrundlagen festgelegt sein.

  • Feuerversicherung / Sachversicherer
  • Betriebssicherheitsverordnung
  • Unfallverhütungsvorschriften
  • …..

Obliegenheiten aus dem Versicherungsvertrag

Neben den erforderlichen Prüfungen durch den Betreiber gemäß der Unfallverhütungsvorschriften und der BetrSichV lohnt sich der Blick in Versicherungsvertrag. Hierzu legt der Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V. (kurz GDV) in den Allgemeinen Bedingungen für die Feuerversicherung (kurz AFB) in §8 die folgenden Pflichten des Versicherungsnehmers vor Schadenseintritt fest:

  • es sind alle gesetzlichen, behördlichen sowie vertraglich vereinbarten Sicherheitsvorschriften einzuhalten, und
  • es sind sonstige vertraglich vereinbarte Obliegenheiten zu beachten.

Bei vorsätzlicher oder groß fahrlässiger Pflichtverletzung durch den Versicherungsnehmer, kann der Versicherer innerhalb eines Monats, nach Kenntnisnahme der Pflichtverletzung den Vertrag fristlos kündigen. Das Kündigungsrecht des Versicherers ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass er die Obliegenheit weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt hat.

Bei Pflichtverletzungen gegenüber dem Gebäude- bzw. Sachversicherer stellt sich nun die Frage nach dem Versicherungsnehmer. Wer die Pflicht gegenüber der Versicherung verletzt, trägt hier die Verantwortung. In der Praxis stellt sich hier, wie die Fragestellung zeigt, immer wieder Frage nach der Zuständigkeit. Ich gehe im Rahmen der Fragestellung davon aus, dass dies auch in allgemeinerer Form im Mietvertrag so festgelegt ist, so dass wie oben beschrieben dem Betreiber (Mieter) in seiner Rolle als gewerblicher Betreiber und Arbeitgeber obliegt.

Wird im Versicherungsvertrag eine regelmäßige Prüfung nach VdS 2871 durch einen Sachverständigen gefordert, ist der Versicherungsnehmer in der Pflicht diese zu veranlassen. Hat der Vermieter sein Gebäude versichert, lässt sich die Zuständigkeit vertraglich mit dem Mieter regeln. Gegenüber der Versicherung ist jedoch der Vermieter in der Pflicht.

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