Prüfung von PV-Anlagen

Kaum ein anderes Gewerk greift so wesentlich in elektrische Anlagen eines Gebäudes ein wie PV-Anlagen. Was vor 20 Jahren mit dem ersten Boom der Solarbranche als reines Investmentprodukt begann, entwickelte sich mit fortschreitender Entwicklung von Speichern zu einem dezentralen Energieversorgungskonzept. Gerade in den Anfangsjahren der Photovoltaik sprossen vertriebsfixierte Unternehmen aus dem Boden, die Betreibern, Investmentgesellschaften und Privatkunden diese Anlagen als Finanzprodukt verkauften. Dieser Umstand führte allerdings dazu, dass mehrere Unternehmen wie Dachdeckerfirmen diese Anlagen montierten und eine „Fachfirma“ den elektrischen Anschluss vornahm. Möge der billigste gewinnen. Dieser Umstand sorgte dafür, dass das Geschäft mit PV-Anlagen nicht im klassischen Elektrohandwerk seinen Ursprung hatte, sondern aus Geflechten von Projektentwicklern, Subunternehmern, Betreibergesellschaften und Dachvermietungen wuchs und bei Großprojekten im Rahmen von Prüfungen und Betreiberpflichten außer Acht gelassen wurde. Dieser Beitrag befasst sich mit den spezifischen Teilen der Prüfung von PV-Anlagen im Rahmen von Erst- und Wiederholungsprüfungen und deren Prüfgrundlagen speziell für die Gleichspannungsseite. 

Bei Erstprüfungen geht es demnach primär um den Nachweis der regelkonformen Installation in Übereinstimmung der DIN VDE 0100-Reihe sowie weiterer zutreffender Regelwerke zum Auslösen der Vermutungswirkung auf Grundlage §49 des Energiewirtschaftsgesetzes zu Gunsten des Errichters. Die Prüfung umfasst alle Maßnahmen, mit denen die Übereinstimmung der elektrischen Anlage mit den Anforderungen der zutreffenden Regelwerke, insbesondere der DIN VDE 0100-Reihe, überprüft werden.

Die Prüfung umfasst im wesentlichen folgende Schritte:

  • Besichtigen
  • Erproben
  • Messen

Das Besichtigen umfasst die Untersuchung einer elektrischen Anlage mit allen Sinnen. Im Rahmen der Erstprüfung ist damit die ordnungsgemäße Errichtung der elektrischen Betriebsmittel durch den Errichter festzustellen und nachzuweisen. Das Erproben und Messen beinhaltet alle Maßnahmen, mit denen die ordnungsgemäße Funktion einer elektrischen Anlage nachgewiesen wird. Das Erproben umfasst überwiegend die Betätigung von Test- und Prüftasten sowie die Erprobung funktionaler Anforderungen. Das Messen umfasst Maßnahmen der Erfassung von Messgrößen. Im Rahmen der Erstprüfung liegt der Zweck von Messungen primär dem Nachweis der Wirksamkeit der angewendeten Schutzmaßnahmen gegen elektrischen Schlag. Weitergehende Messungen dienen ergänzend dem Nachweis der korrekten Verschaltung und der korrekten Anschlüsse.

Werden bestehende elektrische Anlagen erweitert oder geändert, sind die von der Änderung und Erweiterung betroffenen Anlagenteile wie neu errichtete elektrische Anlagen zu betrachten. Hier hat der Errichter bei Änderungen oder Erweiterungen in bestehenden elektrischen Anlagen zuvor zu prüfen, ob sich die geänderten oder erweiterten Teile der elektrischen Anlage nach DIN VDE 0105-100 sich im ordnungsgemäßen Zustand befinden Ein „Bestandsschutz“ auf Mängel gibt es nämlich nicht. Entdeckt der mit der Änderung oder Erweiterung der elektrischen Anlage beauftragte Errichter erhebliche Mängel in der bestehenden elektrischen Anlage, die auch die sichere und regelkonforme Errichtung der Änderung oder Erweiterung betreffen, sollte der Errichter oder Anlagenplaner dem Auftraggeber die Notwendigkeit erforderlicher Anpassungen und Instandsetzungen schriftlich anzeigen.

Wiederkehrende Prüfungen fallen in den Anwendungsbereich der DIN VDE 0105-100. Demnach ist nach DIN VDE 0105-100 Abs. 5.3.3.101 die elektrische Anlage, darunter auch PV-Stromversorgungssysteme, in geeigneten Zeitabständen zu prüfen. Im Gegensatz zur Normenreihe der DIN VDE 0100 obliegt die Einhaltung und Sicherstellung des ordnungsgemäßen Zustandes dem Betreiber.

Eine Anlage ist somit nach DIN VDE 0105-100 Abs. 5.3.101 im ordnungsgemäßen Zustand, wenn diese den zum Zeitprunkt gültigen Errichtungsnormen entspricht und keine sicherheitsrelevanten Mängel festgestellt werden. Hierzu sind auch zwischenzeitlich geänderte Umgebungs- und Betriebsbedingungen zu berücksichtigen und entsprechende Anpassungen vorzunehmen. Ebenso ist eine Anlage im ordnungsgemäßen Zustand, wenn sie den zum Zeitpunkt der Prüfung gültigen Errichtungsbestimmungen entspricht. Dieser Zustand liegt typischerweise bei den ersten wiederkehrenden Prüfzyklen vor, sofern entweder im Betrieb freiwillig oder auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung des Betreibers Anpassungen vorgenommen wurden, die Anlage erweitert wurde oder für die bestehende elektrische Anlage noch immer die zum Errichtungszeitpunkt gültigen Errichtungsbestimmungen gelten.

Die Häufigkeit wiederkehrender Prüfungen ist nach DIN VDE 0105-100 Abs. 5.3.3.101.6 unter Berücksichtigung der Art der Anlage und deren Verwendung festzulegen. Hierbei ist zudem die Qualität, Art und Umfang der Anlagenwartung und deren äußeren Einflüsse zu berücksichtigen. Allerdings enthält die DIN VDE 0105-100 in der derzeit gültigen Fassung keine verbindlichen Anforderungen an die Häufigkeit wiederkehrender Prüfungen.

Wie oft und in welchen Intervallen die Prüfung durchzuführen ist ergibt sich gemäß Abs. 5.3.3.101.6 Anmerkung 1 durch gesetzliche oder andere nationale Bestimmungen. Je nach Betreiber, ist zwischen unterschiedlichen gesetzlichen Prüfgrundlagen zu unterscheiden.

In gewerblichen und öffentlichen Bereichen können sich für Betreiber aufgrund der dort vorhandenen Sachwerte Obliegenheiten aus dem Versicherungsvertrag ergeben. Der Betreiber ist mit seiner Anlage sowie den im Objekt vorhandenen Sachgütern neben der Rolle als Betreiber auch Versicherungsnehmer. Die Prüfung nach Versicherungsklausel SK 3602 ist eine ergänzende Prüfung zur Prüfung nach DGUV-Vorschrift. Der Unterschied zur berufsgenossenschaftlichen Prüfung besteht in der besonderen Berücksichtigung des Sach- und Brandschutzes. Das Schutzziel der Prüfung bezieht sich auf den Brandschutz. Demnach darf von der elektrischen Anlage keine Brandgefahr ausgehen. Gleichzeitig darf die elektrische Kabel- und Leitungsanlage Brände nicht fortleiten. Der Versicherungsvertrag ist zwischen Versicherer und Versicherten privatrechtlich geschlossen. Aus dem Vertrag kann der Sachversicherer dem Versicherten bzw. den versicherten Sachgegenständen u.a. je nach Art, Nutzung und dem Wert der Sachgüter wiederkehrende Prüfungen der elektrischen Anlagen aus Sicht des Sachschutzes auferlegen. Voraussetzung ist die regelkonforme Errichtung und die bestimmungsgemäße Verwendung für den sicheren Betrieb der Anlagen. Somit entbindet eine Prüfung der elektrischen Anlage nach VdS SK 3602 den Betreiber nicht von weiteren Prüfungen. Der Sachversicherer gibt den Prüfzyklus, den Umgang und die zur Bewertung hinzuzuziehenden Kriterien an. Dabei können zusätzlich zu VDE-Normen auch die Richtlinien des VdS greifen. Die Notwendigkeit, die Prüfung durch einen anerkannten Sachverständigen durchführen zu lassen, ergibt sich privatrechtlich aus dem Versicherungsvertrag zwischen Versicherungsnehmer und Versicherer.

Prüfungen nach VdS SK3602, entsprechend den Prüfrichtlinien nach VdS 2871, sind von anerkannten Sachverständigen nach VdS 2228 durchzuführen. Das Ergebnis der Prüfung wird im sogenannten Befundschein gemäß VdS 2229 dokumentiert. Der Sachverständige gibt als Ergebnis der Prüfung eine Gesamtbewertung nach VdS 2871 in den Bewertungsstufen a bis d an. Dabei bedeutet die Bewertungsstufe a, dass keine bedenklichen Mängel festgestellt wurden und, dass sich die Anlage in schlechtem Zustand mit umgehend zu behebenden Mängeln befindet. Die Einstufung durch den Sachverständigen kann sich hier auf die Prüffristen und u. a. auf die Höhe der Versicherungsprämien des Betreibers auswirken. Die Prüffristen und der Umfang ergeben sich aus den vertraglichen Rechten und Pflichten zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer.

In der Regel wird die Gewerbeimmobilie an einen Betreiber vermietet. Dieser betreibt in den Räumlichkeiten z.B. Büros, Produktionshallen, Lager etc. ein Gewerbe. Befindet sich auf dem Dach eine PV-Anlage, stellt sich häufig die Frage der Zuständigkeiten. Meistens betreibt der Gebäudeeigentümer die PV-Anlage auf seinem Gebäude selbst und vermietet die Räumlichkeiten. Die Prüfrichtlinie VdS 2871 fordert in Abs. 2.2, dass Photovoltaikanlagen im Rahmen der Prüfung besichtigt werden müssen und sind so zwingend im Prüfungsumfang zu betrachten.

Weitere Informationen finden Sie hier: https://sv-fengel.de/pruefung-nach-vds-2871