Wenn die Errichterbescheinigung fehlt

Immer wieder liegen bei Abnahmeprüfungen durch einen Sachverständigen vom Errichter der Anlage die sogenannte Errichterbescheinigung nicht vor, was zu einem Mangel führt.  

Warum ist eigentlich eine Errichterbescheinigung auszustellen?

Nach DGUV Vorschrift 3 §5 (4) ist eine Prüfung seitens des Betreibers (Arbeitgebers) nicht erforderlich, wenn bei Errichtung, Erweiterung oder Änderung der elektrischen Anlage durch den Errichter bestätigt wird, dass die elektrische Anlage und ortsfesten elektrischen Betriebsmittel den Bestimmungen der Unfallverhütungsvorschrift DGUV Vorschrift 3 entspricht.

Errichter elektrischer Anlagen haben nach Errichtung ein Prüfbericht über die Erstprüfung auszustellen. Das Prüfprotokoll ist dem Betreiber auszuhändigen. Beinhaltet die vom Errichter verwendete Vorlage auch die Option „Prüfung nach DGUV Vorschrift 3 / 4“, so ist diese bei gewerblich und öffentlich genutzten Anlagen anzukreuzen.

Hier gilt es zwischen Errichter und Betreiber zu klären, ob dies ausreichend ist oder ob dennoch eine Errichterbescheinigung nach DGUV Vorschrift 3 / 4 auszustellen ist. Andernfalls ist eine Errichterbescheinigung auszustellen. Diese ist rechtssicher auszustellen.

Mustertext der Errichterbescheinigung:

„Es wird bestätigt, dass die elektrische Anlage/ das elektrische Betriebsmittel/ die elektrotechnische Ausrüstung der Maschine oder Anlage den Bestimmungen der Unfallverhütungsvorschrift „Elektrische Anlagen und Betriebsmittel“ (DGUV V3 ) entsprechend beschaffen ist. Diese Bestätigung dient ausschließlich dem Zweck, den Unternehmer davon zu entbinden, die elektrische Anlage/ das elektrische Betriebsmittel/ die elektrotechnische Ausrüstung der Maschine oder Anlage vor der ersten Inbetriebnahme zu prüfen bzw. prüfen zu lassen (§5 Abs. 4 DGUV V3). Zivilrechtliche Gewährleistungs- und Haftungsansprüche werden durch diese Bestätigung nicht geregelt. Diese Bestätigung des Herstellers/ Anlagenerrichters gibt dem Besteller/Betreiber einer elektrischen Anlage oder eines elektrischen Betriebsmittels die Möglichkeit auf die Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme nach §5 Abs. 4 DGUV V3 zu verzichten.“

[Quelle: DGUV]

In der Errichterbescheinigung sollten u.a. folgende Informationen über die elektrische Anlage enthalten sein:

  • Errichter der Anlage
  • Standort der Anlage
  • Beschreibung der Anlage und des Umfanges,
  • Nennung des Betreibers
  • Die klare Nennung der Auftragsnummer in der der Auftragsumfang beschrieben ist
  • Die Nennung bzw. der Verweis zu den Prüfprotokollen der Erstprüfung oder der Verweis auf die Schaltungsunterlagen, aus denen der Ausführungsstand mit Revisionsdatum etc. hervorgeht,
  • Die Aufzählung der errichteten Verteilungen und/oder Stromkreise
  • Die Nennung des Bauvorhabens

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